Sind Rundfunk- und Fernsehgeräte in Lauben gebührenpflichtig?
Kontrolleure sind im Auftrag der Rundfunkanstalten in den Kleingartenanlagen unterwegs
und prüfen, ob Gartenfreunde in ihrer Laube Rundfunk- und Fernsehgeräte betreiben, die
sie nicht angemeldet haben.
Das ist zulässig, denn gemäß Rundfunkgebührenstaatsvertragertrag (RGebStV) sind Hörfunk-
und Fernsehgeräte in Gartenlauben grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie
regelmäßig in der Laube zum Empfang bereitgehalten werden, wobei regelmäßig auch nur
während der Gartensaison bedeuten kann.
Dabei spielt es keine Rolle, wie oft und wie lange sie genutzt werden. Auch ist unerheblich,
ob der Empfang über Antenne, Satellit oder Kabel erfolgt. Gebührenfrei sind nur Zweitgeräte
in der Wohnung oder im privaten Kfz. Ausnahmsweise ist ein tragbares Empfangsgerät in
der Laube dann gebührenfrei, wenn es täglich wieder mit nach Hause genommen wird und
nicht über längere Zeit in der Laube bleibt.
Besitzt die Laube jedoch eine Antenne oder Satellitenschüssel, gehen die Kontrolleure
davon aus, dass tragbare Geräte ständig vorhanden sind oder zielgerichtet und regelmäßig
in die Laube mitgenommen werden.
Wenn die Kontrolleure kommen, hat zwar jeder Gartenfreund für seine Parzelle das Haus-
recht, aber er ist verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben und dies eventuell auf Anforderung in glaubhafter Form zu belegen; das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 RGebStV.
Man sollte auch beachten, dass die Nichtanmeldung eines betriebenen Gerätes eine Ordnungswidrigkeit ist und mit einer Geldbuße bis 1.000.- Euro belegt werden kann.
aus DER FACHBERATER FEBRUAR 2006
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